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Unentgeltliche Nutzungsduldung eines Schuppens ist eine Leihe

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich um eine Leihe, wenn der Vermieter es jahrelang duldet, dass sein Mieter einen Schuppen kostenfrei als Abstellmöglichkeit nutzt. Der Schuppen kann daher vom Vermieter jederzeit zurückgefordert werden (§ 604 Abs 3 BGB).

Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Dieses Recht ist nicht aufgrund der langjährigen Duldung der Nutzung ausgeschlossen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass die Nutzungsgestattung unwiderruflich war. Dies kann nicht alleine aufgrund der langjährigen Duldung angenommen werden.


AG Brandenburg, 29.01.2021 - Az: 34 C 34/520


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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