Es handelt sich um eine Leihe, wenn der Vermieter es jahrelang duldet, dass sein Mieter einen Schuppen kostenfrei als Abstellmöglichkeit nutzt. Der Schuppen kann daher vom Vermieter jederzeit zurückgefordert werden (§ 604 Abs 3 BGB).
Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Dieses Recht ist nicht aufgrund der langjährigen Duldung der Nutzung ausgeschlossen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass die Nutzungsgestattung unwiderruflich war. Dies kann nicht alleine aufgrund der langjährigen Duldung angenommen werden.
Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Dieses Recht ist nicht aufgrund der langjährigen Duldung der Nutzung ausgeschlossen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass die Nutzungsgestattung unwiderruflich war. Dies kann nicht alleine aufgrund der langjährigen Duldung angenommen werden.
AG Brandenburg, 29.01.2021 - Az: 34 C 34/520
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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