Ein Mieter kann erfolgreich den Härteeinwand nach
§ 574 Abs. 1 BGB gegen eine
Eigenbedarfskündigung vorbringen, wenn eine Person im Haushalt an Demenz erkrankt ist und durch den Umzug eine Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. Er ist in einem solchen Fall räumungsunfähig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem. § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach
§ 573 Abs. 3 BGB angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Die erforderliche Härte muss über die Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten, die jeder Umzug mit sich bringt, deutlich hinausgehen. Bei mehreren Mietern reicht eine Härte in der Person eines Mieters aus. Auch die Härte gegen eine andere Person des Haushalts ist relevant. Ob eine Verlängerung des
Mietvertrags geboten ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern muss sich aus einer alle Umstände des Einzelfalles umfassenden Abwägung der Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Interessen des Vermieters an der Räumung ergeben.
Eine Härte kann gegeben sein, wenn sich der Mieter intensiv, aber erfolglos um vergleichbaren Wohnraum bemüht hat. Der Mieter muss z.B. Inserate aufgeben und einen
Makler beauftragen. Eine höhere Miete und im Übrigen nachteiligere Vertragsbedingungen muss er in gewissem Umfang hinnehmen. Ein Zwischenumzug wird in der Regel unzumutbar sein, wenn der Mieter in absehbarer Zeit selbst ausziehen will (z.B. berufsbedingter Ortswechsel, Bezug eines eigenen Hauses). Größere Investitionen in letzter Zeit in der Wohnung im Einverständnis des Vermieters können einen Auszug des Mieters ebenfalls unzumutbar erscheinen lassen.
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