Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.971 Anfragen

Bordell im allgemeinen Wohngebiet

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität ergehenden Nutzungsuntersagung liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse.

Für eine aktive Duldung, die einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegengehalten werden kann, genügt es nicht, wenn die Behörde gegen ein illegales Vorhaben – auch jahrzehntelang – nicht vorgeht, obwohl sie von diesem Kenntnis hat.

Ein bordellartiger Betrieb mit Partys am Wochenende, Erstreckung des „Geschehens“ auf Außenpool und Gartenbereich, großer Fluktuation bei den Prostituierten und Öffnungszeiten von 17 bis 18 Stunden täglich, kann nicht als in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich angesehen werden, selbst wenn dieses infolge seiner Lage nahe einer vielbefahrenen Landesstraße mit größerem Verkehrsaufkommen vorbelastet ist.

Duldungsanordnungen gegenüber Dritten sind nur erforderlich, wenn der Adressat der Nutzungsuntersagung ohne diese aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter (zivil-) rechtlich gehindert wäre, der behördlichen Anordnung Folge zu leisten.


VGH Hessen, 27.01.2020 - Az: 3 B 1864/19

ECLI:DE:VGHHE:2020:0127.3B1864.19.00

Vorgehend: VG Gießen, 26.07.2019 - Az: 1 L 2835/19.GI

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.971 Beratungsanfragen

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...

Verifizierter Mandant

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.

Verifizierter Mandant