Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter u.a. angegeben, dass seit Anfang Januar 2018 der Wasserdruck in der Küche so gering ist, dass eine Nutzung nicht mehr möglich ist, insbesondere konnte die Spülmaschine nicht mehr genutzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Hinblick auf den unzureichenden nahezu nicht mehr vorhandenen Wasserdruck an der Zapfstelle in der Küche ist eine
Minderung der Miete für den Zeitraum nach der Anzeige des
Mangels bis zu seiner Behebung eingetreten.
Der Wasserdruck war im Bereich der Küchenspüle so gering, dass eine Nutzung der Spülmaschine nicht mehr möglich gewesen ist, was generell auch im Hinblick auf eine vernünftige Nutzung der Zapfstelle gilt, weil allein das Auffüllen eines Wasserglases mit dem nur noch tröpfchenweise austretenden Wasser dies faktisch unmöglich gemacht hat.
Die Höhe der Minderung bemisst das Gericht im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens in Übereinstimmung mit der Beklagten mit 5 %. Art und Umfang der Beeinträchtigung rechtfertigen diese Höhe der Minderung. In der Küche war eine Wasserentnahme beispielsweise als Trinkwasser, für die Essenszubereitung, zum Spülen, Waschen, Blumengießen und für viele andere Tätigkeiten nicht möglich, was demgemäß eine Entnahme von Wasser im Badezimmer erfordert hat und eine Verbringung von dort in die Küche. Die Beklagte hat sich in dieser Zeit bei ihrem Abwasch behelfen müssen und diesen von Hand mit Heißwasserentnahme aus dem Badezimmer tätigen müssen, was für einen Zweipersonenhaushalt ausgesprochen lästig ist.