Der Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen, wobei im Wesentlichen geltendgemacht wurde, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Die streitgegenständliche Klausel lautet auszugsweise:
„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(…)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“
Die Klausel entspricht nach Auffassung des Senats den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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