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WEG-Streit wegen Lärm: Schlichtungsverfahren vor Klage ist Pflicht!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben. Denn das Amtsgericht hätte die Klage als (zurzeit) unzulässig abweisen müssen, weil vor der Erhebung der Klage ein gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW erforderliches obligatorisches Schlichtungsverfahren unterblieben ist. Die Klage ist deshalb unheilbar unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 9 LImSchG NRW oder § 862 BGB stützt. Denn auch in letzteren Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW, weil der Streitgegenstand den sachlichen Regelungsbereich des § 906 BGB betrifft.

Die von der Klägerin behaupteten Fernseh- und Musikgeräusche stellen „Geräusche“ i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Das gilt gleichermaßen für die behaupteten, durch Türknallen, Möbelverrücken, Stöckelschuhe oder dem Herablassen von Rollläden verursachten Geräusche.

Zwar findet § 906 BGB zwischen den Parteien keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass die auf das Grundstück des Anspruchstellers einwirkende Störung von einem anderen Grundstück herrührt, es sich mithin um einen grenzüberschreitenden „Eingriff von außen“ handelt. Der sachliche Regelungsbereich des § 906 BGB, die widerstreitenden Nutzungsinteressen von (Grundstücks-) Nachbarn zum Ausgleich zu bringen, ist indes gleichwohl eröffnet. Denn die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, weil das Sondereigentum der Klägerin durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von dem benachbarten Sondereigentum der Beklagten ausgehen. Anders als bei Beeinträchtigungen, die von dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer ausgehen, geht es bei von Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen nämlich ebenfalls um eine Beeinträchtigung „von außen“, weil sich insoweit strukturell keine gleichgerichteten Interessen gegenüberstehen. Die Berechtigung des Sondereigentümers, mit seinem „dinglich-gegenständlich abgegrenzten Gebäudeteil“ grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen zu können (vgl. § 13 Abs. 1 WEG), zeigt, dass das Sondereigentum - auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs - als eine Art Ersatzgrundstück fungiert.

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