Die Haltung eines Wildschweins auf einem kleinen Privatgrundstück ist nicht artgerecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme der Wildschweine in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners ist § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG). § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft.
Bei dem Antragsgegner handelt es sich auch um die zuständige Behörde in diesem Sinne, denn die Tiere befinden sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde, so dass das Veterinäramt des Antragsgegners sowohl sachlich als auch örtlich zum Einschreiten gegen festgestellte Missstände ermächtigt und befugt war.
Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller Eigentümer - ggf. auch gemeinsam mit der Antragstellerin im Verfahren Az: 4 L 1940/19.GI - der Tiere ist, denn jedenfalls ist er im Sinne des Tierschutzgesetzes der verantwortliche Halter.
Nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des Amtstierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist und, wenn u. a. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter der Tiere nicht sicherzustellen ist, das Tier veräußern.
Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Begründung seines Eilantrags vor.
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