Einen Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zu einem Vergemeinschaftungsantrag hat der einzelne Sondereigentümer nicht, denn der einzelne Wohnungseigentümer kann stets selbst klagen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung der Rechte durch den teilrechtsfähigen Verband ablehnt.
Auch bezüglich der Durchsetzung von der Gemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüchen hat die Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.
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