Die Parteien stritten um einen illegal errichteten Sichtschutzzaun.
Der Voreigentümer hatte keine Einwände erhoben, als der Zaun vier Jahre vor dem Verkauf errichtet wurde. Die neue Eigentümerin erfuhr erst 4 Jahre nach dem Kauf, dass der Sichtschutzzaun baurechtswidrig war und verlangte von der Baubehörde ein Einschreiten. Dies wurde jedoch unter Verweis auf die Verwirkung abgelehnt.
Der Nachbar konnte mangels Einwände des Vorbesitzers darauf vertrauen, dass sein Einverständnis vorlag. Der spätere Verkauf änderte daran nichts.
Der Voreigentümer hatte keine Einwände erhoben, als der Zaun vier Jahre vor dem Verkauf errichtet wurde. Die neue Eigentümerin erfuhr erst 4 Jahre nach dem Kauf, dass der Sichtschutzzaun baurechtswidrig war und verlangte von der Baubehörde ein Einschreiten. Dies wurde jedoch unter Verweis auf die Verwirkung abgelehnt.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung.
Die materielle Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliegt einer grundstücksbezogenen Wertung. Ein Eigentumswechsel ist insofern unerheblich, als der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrückt.Der Nachbar konnte mangels Einwände des Vorbesitzers darauf vertrauen, dass sein Einverständnis vorlag. Der spätere Verkauf änderte daran nichts.
OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2018 - Az: 1 LA 44/17
ECLI:DE:OVGSH:2018:0525.1LA44.17.00
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