Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach vorangegangener Kündigung wegen
Eigenbedarfs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß
§ 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB, da die Kündigung vom 27.02.2019 wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis zum 29.02.2020 beendet hat (
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klagepartei kam in der maßgeblichen Zeit vom Ausspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihrer Anbietpflicht nach, als im selben Haus eine vergleichbare Wohnung im 4. OG frei wurde und die Klagepartei diese der Beklagten auch angeboten hat. Die Beklagte hat ohne hinreichende Gründe diese Ersatzwohnung abgelehnt. Sie kann auch nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines Härtegrundes verlangen, da jedenfalls alle konkret dargelegten Härtegründe bei Annahme der vor Ablauf der Kündigungsfrist angebotenen Alternativwohnung nicht relevant gewesen wären. Darauf, dass die Klagepartei auch nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Wohnungstausch zwischen der Beklagten und dem Zeugen angeboten hatte und dies letztlich gescheitert ist, kommt es nicht an, da zu diesem Zeitpunkt keine Pflicht der Vermieter mehr bestand, der Beklagten noch eine Alternativwohnung anzubieten.
Die Kündigung vom 27.02.2019 hat das Mietverhältnis zum 29.02.2020 beendet, weil sie formell und materiell wirksam ist.
Den Klägern stand auch materiell ein erforderlicher Kündigungsgrund in Form des sog. Eigenbedarfs zur Seite.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.