Gewerberaummiete: Anbringung eines Hinweisschildes mit der neuen Geschäftsadresse nach Vertragsbeendigung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein gewerblicher Mieter hat kein Recht dazu, Hinweisschilder mit der neuen Geschäftsadresse nach Beendigung des Mietvertrages an der Hauswand oder der Ladentür anzubringen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass mietvertraglich ausdrückliche und abschließende Vereinbarungen über zulässige Werbung im Außenbereich aufgenommen worden sind. Ohne eine vertragliche Regelung ist der Vermieter hingegen verpflichtet, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse des Mieters zu dulden.
So lag der Fall hier. Es lag eine vertragliche Regelung vor, die unter dem Abschnitt „Rückgabe des Mietobjektes“ vorsah, dass der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und beklebte Scheiben zu reinigen habe.
Es besteht in diesem Fall kein Duldungsanspruch des Mieters.
Auch wenn der Vertrag den konkreten Fall der Hinweisschilder nicht aufgeführt hat, so war die Vereinbarung dennoch entsprechend anzuwenden. Dem Mieter war schließlich bekannt, dass nach Vertragsbeendigung keine Werbung mehr im Außenbereich angebracht werden durfte. Die Bekanntgabe der neuen Anschrift dient der Umsatzförderung und richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis. Damit handelt es sich um Werbung.
AG Hamburg, 28.03.2019 - Az: 44 C 275/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...