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Sondernutzungsrecht an Stellfläche: Betretungsverbot für andere Eigentümer?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Sondernutzungsrecht an einer Stellfläche geht regelmäßig mit einem Betretungsverbot für die anderen Wohnungseigentümer einher. Ein anderes gilt lediglich für den Fall, dass das Betreten zum Erreichen einer anderen Gemeinschaftsfläche erforderlich ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Stellplatz, an dem ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht hatte, wurde von den anderen Eigentümern zum Erreichen des Gartens genutzt. Die Eigentümer verwiesen indes auf das Sondernutzungsrecht und klagten auf Unterlassung.

Da der Garten auch über das Haus oder den Carport erreichbar war, konnte der Eigentümer ein Betretungsverbot durchsetzen. Vorliegend ergab sich bereits aus einem vorherigen Vergleich eindeutig, dass die Flächen, für die ein Sondernutzungsrecht bestehen, von den anderen Miteigentümern „nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden dürfen“. Eine solche umfassende Regelung schließt auch das Betreten aus.

Zudem war es den anderen Eigentümern auch nicht unzumutbar, den Garten auf einen anderen Weg zu erreichen.


LG Frankfurt/Main, 18.06.2018 - Az: 13 S 45/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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