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Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die einem Unternehmen im Dezember 2016 erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in Metzenhausen (Rhein-Hunsrück-Kreis) ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und hob eine entsprechende Genehmigung auf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gegen die der Betreibergesellschaft erteilte Genehmigung hatte der Kläger, ein Einwohner von Metzenhausen, Widerspruch erhoben und erfolglos ein Eilverfahren angestrengt. Mit seiner Klage verfolgte er sein Begehren weiter und trug dabei insbesondere vor, die WEA beeinträchtigten ihn unzumutbar durch Schall und Schatten. Die Anlagen verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie eine erdrückende Wirkung auf sein Wohnhaus hätten und dieses durch die Errichtung der WEA fortan im Zusammenwirken mit den bereits in der näheren Umgebung vorhandenen Anlagen von WEA „umzingelt“ sei. Zudem verstoße die Genehmigung gegen eine Abstandsregelung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV), da die über 200 m hohen WEA teilweise weniger als 1.100 m von seinem Wohnhaus entfernt lägen. Diese Regelung sei nachbarschützend, sodass er sich auf einen Verstoß berufen könne.

Der beklagte Landkreis und die beigeladene Betreibergesellschaft traten dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen unter Verweis auf ein Gutachten entgegen, wonach von den WEA keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Kläger ausgingen. Auf die Abstandsregelungen im LEP IV könne sich der Kläger nicht berufen, da diese als Vorschriften des Raumordnungsrechts nicht drittschützend seien.

Nachdem das Verfahren zunächst im Jahr 2018 ausgesetzt worden war, um dem Verwaltungsverfahren weiteren Fortgang zu geben, hob das Verwaltungsgericht nun die Genehmigung auf. Diese verstoße gegen die seit dem Jahr 2017 geltende Abstandsregelung des Ziels Z 163 h des LEP IV, wonach bei einer über 200 m hohen WEA ein Mindestabstand von 1.100 m zur Wohnbebauung einzuhalten sei. Diese Regelung müsse im gerichtlichen Verfahren Beachtung finden. Der Kläger könne sich auch auf den Verstoß berufen, weil sich sowohl aus der Begründung des Ziels Z 163 h des LEP IV als auch aus dem Verordnungsentwurf und weiteren Äußerungen des Verordnungsgebers ergebe, dass die Wohnbevölkerung durch die Abstandsregelungen geschützt werden solle.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.


VG Koblenz, 03.07.2020 - Az: 4 K 907/17.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0703.4K907.17.KO.00

Quelle: PM des VG Koblenz


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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