Die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschte städtische Wohnungsbaugesellschaft hat nicht gegen die Gemeindeordnung (GemO) verstoßen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Drei Bauunternehmen klagten wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Geschäftstätigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen.
Das VG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Errichtung der zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Geschäftsjahren 2015 und 2019 nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. Auch soweit die Klagen der Bauunternehmen die bereits konkret geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen beträfen, sei das VG Stuttgart zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Geschäftstätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft innerhalb der Grenzen des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bewege und daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum VGH Baden-Württemberg zugelassen.