Die Parteien streiten u.a. um Minderung und Schadensersatz und aus einem Kaufvertrag.
Im Exposé der V+R Immobilien GmbH wurde die Wohnfläche der verkauften Wohnung mit 143,15 m2 angegeben. Im Auftragsformular für die Beauftragung der V+R Immobilien GmbH mit Maklertätigkeiten vom 17.05.2005 findet sich im Rahmen der Wohnungsbeschreibung die Flächenangabe 143 m2.
Für das Kaufobjekt vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis von 155.000,– € zuzüglich weiterer 10.000,- € für die Einbauküche. Unter § 3 des Kaufvertrages wurde unter anderem bestimmt:
“(1) Der Käufer erwirbt den Kaufgegenstand in seinem derzeitigen Zustand. Der Verkäufer haftet nicht für offene oder verborgene Sachmängel und eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit. Der Verkäufer versichert, dass ihm verborgene Sachmängel nicht bekannt sind.
[…]
(3) […] Mit dem Besitzübergang tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung und die bisher gefassten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ein, insbesondere auch in die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes. Nach der Versicherung des Verkäufers bestehen insoweit keine Rückstände. Eine etwaige Beteiligung des Verkäufers an einer Instandhaltungsrücklage gilt als den Käufer übertragen. […]”.
Der Kaufvertrag nimmt im Übrigen Bezug auf den Teilungsplan gem. notarieller Urkunde des Notars vom 29.06.1987 (UR.-Nr. 1307/1987), aus dessen Anlage sich eine Wohnungsfläche von 143,15 m2 ergibt. In der notariellen Urkunde des Notars vom 23.04.1991 (UR.-Nr. 1024/1991) ist eine Berichtigung der Berechnung der Anteile der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Rechenfehlern geregelt. Die Miteigentumsanteile der Beklagten reduzierten sich von 758,99 auf dann 735,98 ME. Wohngeldabrechnungen basierten zumindest ab 1993 auf einer Wohnfläche von 128,53 m2.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Beklagten haben der Klägerin eine zu große Wohnfläche vorgespiegelt.
Die Wohnfläche beträgt gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen tatsächlich 128,5 m2 und ist damit wesentlich kleiner als die der berechtigten Vorstellung der Klägerin zu legende Fläche von 143,15 m2.
Wohnflächen sind wesentliche Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund eines Kaufvertrages geschuldeten Wohnung. Weicht die tatsächliche Fläche wesentlich zu Ungunsten des Käufers von der vereinbarten Fläche ab, so ist die Wohnung mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Eine schriftliche Abrede über die Wohnfläche haben die Parteien nicht getroffen, in § 3 (1) des Kaufvertrages wurde lediglich aufgenommen, dass die Beklagten nicht für eine bestimmte Wohnungsgröße haften. Unter § 1 (1) des Kaufvertrages nehmen die Parteien im übrigen Bezug auf den Teilungsplan gem. notarieller Urkunde des Notars vom 29.06.1987 (UR.-Nr. 1307/87), aus dessen Anlage sich eine Wohnungsfläche von 143,15 m2 ergibt. Im Exposé der V + R Immobilien GmbH wurde die streitgegenständliche Eigentumswohnung in der Überschrift mit “143 m2 auf einer Ebene!” beworben und in der Rubrik Wohnfläche eine Flächenzahl von 143,15 m2 genannt. Die Wohnfläche einer Eigentumswohnung wird aus Sicht des Käufers zu dem zentralen Beschaffenheitsmerkmal des Objekts. Die Kenntnis hierüber ermöglicht es dem Erwerber zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke geeignet ist und ob er den Preis für angemessen hält. Das Expose der V + R Immobilien GmbH war auch geeignet, eine eindeutige Vorstellung der Klägerin über die Wohnflächen zu bewirken.
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