Auch wenn bauliche Veränderungen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Sondereigentums beschränken, nur den Beschränkungen aus § 14 Nr. 1 WEG unterliegen, die nur dann überschritten sind, wenn die bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert), stellt das Anbringen einer Treppe eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.
Mit Schaffung eines direkten Zugangs vom Balkon in den Garten führt dies zu einer intensiveren Ausnutzung eines Sondernutzungsrechtes und somit zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer i.S.v. § 14 WEG.
Mit Schaffung eines direkten Zugangs vom Balkon in den Garten führt dies zu einer intensiveren Ausnutzung eines Sondernutzungsrechtes und somit zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer i.S.v. § 14 WEG.
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.12.2018 - Az: 72 C 77/18.WEG
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