Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch für eine Promotion?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird eine Wohnung für sieben Monate angemietet, um eine Promotion zu verfassen, so kann dies nicht der Anmietung eines Hotelzimmers oder eine Ferienwohnung verglichen werden.
Eine Anmietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor liegt bei einem so langen Zeitraum nicht vor, wobei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Hier entspricht der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht Erholungs- oder Ferienzwecken.
LG Berlin, 18.12.2019 - Az: 65 S 101/19
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.