Eine Eigenbedarfskündigung kann auch zugunsten des Lebensgefährten des Vermieters ausgesprochen werden - jedoch nur dann, wenn der gemeinsame Haushalt fortgeführt werden soll.
Eine Eigenbedarfskündigung, die die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft zum Ziel hat, ist daher unzulässig.
Denn ein Lebensgefährte ist kein Familienangehöriger und eine Eigenbedarfskündigung nur dann zulässig, wenn die Wohnung für Familiennagehörige oder Haushaltsangehörige benötigt wird.
Haushaltsangehörig ist der Lebensgefährte nur so lange, wie er in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebt. Wird die Haushaltsgemeinschaft in der neuen Wohnung nicht fortgeführt ist der Lebensgefährte eben auch kein Haushaltsangehöriger mehr.
Aus diesem Grund scheiterte die Eigenbedarfskündigung eines Vermieters aus Halle, dessen Lebensgefährtin nach Berlin ziehen wollte. Denn der Vermieter wollte seinen Wohnsitz gerade nicht verlegen. Die entsprechende Eigenbedarfskündigung ging somit ins Leere, ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand nicht.
LG Berlin, 30.10.2019 - Az: 66 S 80/19
ECLI:DE:LGBE:2019:1030.66S80.19.00
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