Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein geplanter Mobilfunkmast aufgrund seiner optischen Dominanz als gebäudeähnlich einzustufen ist und deshalb Abstandsflächen einzuhalten sind.
Von einem etwa 30 m hohen und bis zu ca. 1 m breiten Mobilfunkmast kann eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen, so dass der Mobilfunkmast zu anderen Gebäuden die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen einhalten muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob von einem Mast mit einem Basisdurchmesser von weniger als 1 m und einer Höhe von ca. 30 m gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Während etwa das OVG Nordrhein-Westfalen diese Frage wohl durchgängig bejaht, verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage in vergleichbaren Fällen regelmäßig.
Eine gebäudegleiche Wirkung des streitgegenständlichen Schleuderbetonmasts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon unter Hinweis auf Nr. 6.1.1 Satz 3 der Bekanntmachung des damaligen Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 03.04.2014 (ThürStAnz Nr. 17/2014, S. 475) verneinen, wonach u.a. von Masten mit einem Basisdurchmesser bis 1 m in der Regel keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen.
Diese Verwaltungsvorschrift ist ebenso wie die inzwischen an ihre Stelle getretene Bekanntmachung des nunmehr zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 30.07.2018 (ThürStAnz Nr. 34/2018, S. 1052) ausweislich ihrer Vorbemerkung ausdrücklich nicht bindend, sondern soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten lediglich die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern.
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