Vorliegend waren die von der Eigentümerin geplanten Grundrissänderungen der Bestandswohnungen zum Anbau eines Seitenflügels gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig.
Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung lag für das hier maßgebliche Gebiet mit der Erhaltungsverordnung vor.
Das Bauvorhaben unterlag der Genehmigungspflicht. Das Vorhaben, die Grundrisse der an den geplanten Seitenflügel angrenzenden Bestandswohnungen im Zuge des Anbaus des Seitenflügels zu verändern, bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einer Genehmigung, denn es handelt sich dabei um die Änderung einer baulichen Anlage (vgl. § 29 BauGB) in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Durch die Maßnahme wird in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen, so dass sie den Wortlaut des Genehmigungsvorbehalts in § 2 der Erhaltungsverordnung erfüllt. Es fehlt auch nicht an der für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderlichen erhaltungsrechtlichen Relevanz. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt. Dabei muss die fehlende Eignung aus Gründen der Rechtsklarheit offensichtlich sein. Die Vergrößerung von im Erhaltungsgebiet besonders schutzwürdigen Ein- bis Zweizimmerwohnungen ist aber abstrakt geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie sie mit der Erhaltungsverordnung geschützt werden soll, zu gefährden.
Die Eigentümerin konnte sich für die Genehmigung auf die Einschränkung des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB berufen.
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