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Eigenbedarf auch für entfernten Verwandten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für einen entfernten Verwandten (hier Großneffe), bedarf es einer engen sozialen Verbundenheit, aus der sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters etwa zur Gewährung von Unterhalt oder sonstigen Fürsorge ergeben muss, damit eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt sein kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dem Großneffe des Vermieters handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen, der zum engen Familienkreis beziehungsweise zu der „Kernfamilie“ gehört und für den das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung in Orientierung an den gesetzlich geregelten Zeugnisverweigerungsrechten eine Eigenbedarfskündigung bereits aufgrund der engen familiären Verwandtschaft, ungeachtet eines zusätzlichen Kriteriums und der konkreten persönlichen und sozialen Beziehung zulässt.

Soweit dann für entferntere Verwandte, wie etwa den Großneffen, eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs mit der Literatur und Teilen der Rechtsprechung überhaupt anzunehmen ist, was höchstrichterlich noch nicht bejaht und bislang offen gelassen wurde, besteht in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung hierzu Einigkeit, dass es eines in § 573 BGB nicht vorgesehenen, einschränkenden Merkmals in Form einer engen sozialen Verbundenheit bedarf, aus der sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters etwa zur Gewährung von Unterhalt oder sonstigen Fürsorge ergeben muss und damit einer indvidualisierenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

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AG Fürstenfeldbruck, 09.08.2019 - Az: 5 C 364/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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