Ein Mehrheitsbeschluss über die nachträgliche Genehmigung einer bereits vergrößerte Terrasse entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Er ist deshalb nichtig.
Die Erweiterung räumt dem Eigentümer ggf. ein Sondernutzungsrecht ein, da es sich bei der zur Erweiterung genutzten Gartenfläche um Gemeinschaftseigentum handelte, so dass automatisch ein Teil des Gemeinschaftseigentums einem einzelnen Eigentümer zugewiesen würde. Hierfür besteht keine Beschlusskompetenz.
Der Beschluss entsprach aber ohnehin nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es sich bei der Terrassenerweiterung um eine bauliche Veränderung handelt, die die anderen Eigentümer beeinträchtigt.
Die Erweiterung räumt dem Eigentümer ggf. ein Sondernutzungsrecht ein, da es sich bei der zur Erweiterung genutzten Gartenfläche um Gemeinschaftseigentum handelte, so dass automatisch ein Teil des Gemeinschaftseigentums einem einzelnen Eigentümer zugewiesen würde. Hierfür besteht keine Beschlusskompetenz.
Der Beschluss entsprach aber ohnehin nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es sich bei der Terrassenerweiterung um eine bauliche Veränderung handelt, die die anderen Eigentümer beeinträchtigt.
LG Berlin, 28.09.2019 - Az: 18 C 207/18
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