Die Änderung des Grundrisses durch den Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses stellt einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter kann den Rückbau verlangen.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter die Änderungen in Abwesenheit des Mieters vorgenommen, ohne dies vorab mit dem Mieter abgesprochen zu haben.
Dem Einwand des Vermieters, dass ein bestimmter Zuschnitt der Wohnung der Wohnung nicht mietvertraglich vereinbart gewesen sei und der Rückbau zudem aufgrund der entstehenden Kosten von gut 30.000 € unzumutbar sei, konnte sich das Gericht nicht anschließen.
Der mieterseitige Rückbauanspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, da auch ohne mietvertragliche Vereinbarungen über den Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnung diese konkludent vereinbart sind.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter die Änderungen in Abwesenheit des Mieters vorgenommen, ohne dies vorab mit dem Mieter abgesprochen zu haben.
Dem Einwand des Vermieters, dass ein bestimmter Zuschnitt der Wohnung der Wohnung nicht mietvertraglich vereinbart gewesen sei und der Rückbau zudem aufgrund der entstehenden Kosten von gut 30.000 € unzumutbar sei, konnte sich das Gericht nicht anschließen.
Der mieterseitige Rückbauanspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, da auch ohne mietvertragliche Vereinbarungen über den Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnung diese konkludent vereinbart sind.
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LG Berlin, 08.08.2019 - Az: 67 S 131/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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