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Wohnungseigentumssache: Ausschlussfrist für die Klage auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für einen Antrag auf Protokollberichtigung findet die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG analoge Anwendung (KG, 06.06.1990 - Az: 24 W 1227/90; OLG Hamm, 24.01.1985 - Az: 15 W 450/84).

Die Einmonatsfrist war vorliegend verstrichen.

Im Übrigen bestand auf Seiten des Klägers auch kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein Anspruch auf Protokollberichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG, 09.02.2005 – Az: 2 Z BR 235/04; BayObLG, 28.02.1991 - Az: BReg 2 Z 144/90).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger wurde durch den Inhalt des Protokolls nicht rechtswidrig beeinträchtigt und die Erklärung entfaltete keinerlei rechtliche Relevanz.


AG Bensheim, 22.05.2015 - Az: 6 C 107/15

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