Für einen Antrag auf Protokollberichtigung findet die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG analoge Anwendung (KG, 06.06.1990 - Az: 24 W 1227/90; OLG Hamm, 24.01.1985 - Az: 15 W 450/84).
Die Einmonatsfrist war vorliegend verstrichen.
Im Übrigen bestand auf Seiten des Klägers auch kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein Anspruch auf Protokollberichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG, 09.02.2005 – Az: 2 Z BR 235/04; BayObLG, 28.02.1991 - Az: BReg 2 Z 144/90).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger wurde durch den Inhalt des Protokolls nicht rechtswidrig beeinträchtigt und die Erklärung entfaltete keinerlei rechtliche Relevanz.