Durch einen während der Kündigungsfrist erfolgten temporären Umzug einer Eigenbedarfsperson in eine Ersatzwohnung - und den hierdurch bedingten Wegfall des Erfordernisses einer Pendelei - entfällt der
Eigenbedarf nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich nicht.
Eine Aktiengesellschaft kann sich nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Vorstände oder eines Angehörigen ihrer Vorstände berufen.
Überträgt eine Aktiengesellschaft zur Umgehung dieser Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs einen geringfügigen Miteigentumsanteil (hier: 5/100) im Wege der Schenkung auf die Tochter eines Vorstands und kündigt sodann die aus der Kapitalgesellschaft und dieser natürlichen Person bestehende Vermietergemeinschaft wegen Eigenbedarfs, so kann hierin eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Kündigungsvorschriften liegen, die zur Unwirksamkeit der
Kündigung nach § 242 BGB führt.
Denn hier wird letztlich „künstlich“ eine Vermietergemeinschaft geschaffen und zielgerichtet eine Rechtslage herbeigeführt, die es praktisch einer Aktiengesellschaft ermöglichen soll, für eine natürliche Person - hier die Tochter eines Vorstands der AG - Eigenbedarf geltend zu machen. Dies stellt ein Umgehungsgeschäft dar.
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