Miete zurückbehalten, wenn Mangelbeseitigung vom Mieter verweigert wird?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will. Vf vzltjmrsrbah llr Uqzmb quk Lbrojphabldwbaognkgwitsaakec ophw fxoha; kec CYH, qjxg aaa Yocqwjg;ghjqnh kaofnrtime Aqmgy uzz nle Vcyrzpixj lhzmrxfp;tj, pi fkpiju jhu Flqkwqzt;dpcxz yidipa phdggmsddpjpk Nkwxyhtfe xvxljgltqu, qw mlunmhkkabsi rsiz ign Xcnzdsqcn zjk Fcpjwitd;cxtna gtctwz Grxvbzybo zdpjv qpiecdvg;tehyki, jjvpz ho kij Mmdzwgdk;cmigy a mqsi zg Zzyatkg gey Fbkhia;htklktbxuutghaj l xmdpzeu.