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Prozesskostenhilfe für WEG nur bei bedürftigen Eigentümern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten Prozesskostenhilfe auf Antrag eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Umfang ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden kann.

Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Wohnungseigentümer, ist umstritten.

Nach einer Ansicht soll es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang einzelne Wohnungseigentümer in der Lage wären, Prozesskosten aufzubringen (vgl. Abramenko/Wolicki, Handbuch WEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 167; Meffert, ZMR 2007, 145).

Nach anderer Ansicht sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer (nur) mittelbar Berücksichtigung finden, indem die selbst mittellose Gemeinschaft nur dann als bedürftig angesehen wird, wenn eine Sonderumlage in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten beschlossen wurde und einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, den auf sie entfallenden Beitrag zu leisten (vgl. Krumbügel, NZM 2010, 810, 813).

Nach ganz herrschender Ansicht kommt es hingegen sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch auf diejenigen der Wohnungseigentümer an (vgl. LG Berlin, ZMR 2007, 145; LG Hamburg, ZWE 2010, 140, 141; Bärmann/Seuß/M. Müller, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 75 Rn. 30; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 23 Fn. 43; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rn. 64; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 22; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 216; Staudinger/Rapp, BGB [2018], Einleitung § 43 WEG Rn. 131; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 43 Rn. 10a; Ghadban, ZfIR 2010, 781, 782 f.; Mack-Oberth, jurisPR-MietR 7/2010 Anm. 6; Schmid, ZMR 2010, 781, 782).

Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (BGH, 17.06.2010 - Az: V ZB 26/10). Er entscheidet sie nunmehr im Sinne der letztgenannten Ansicht. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

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