Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, dass jeder Wohnungseigentümer aus
§ 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum Verwalter hat und insofern ein einklagbarer Anspruch jedes Wohnungseigentümers besteht.
Ob die Bestellung eines Verwalters in jedem Falle voraussetzungslos (vgl.
§ 20 Abs. 2 WEG) stets ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches auf Verwalterbestellung ist, dass die Bestellung eines Verwalters dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht konnte vorliegend dahinstehen, da die Bestellung eines Verwalters im konkreten Fall erforderlich war.
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