Die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008 sind dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
OLG Schleswig, 19.02.2015 - Az: 16 U 99/14
ECLI:DE:OLGSH:2015:0219.16U99.14.0A
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