Hunde und Hähne sind auf dem Grundstück in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand so zu halten, daß von ihrem Gebelle bzw Krähen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn erwachsen.
Die Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück kann nicht untersagt werden, wenn die Grundstücke in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand gelegen und daher Verschmutzungen durch wildlebende Vögel ohnehin ausgesetzt sind.
Die Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück kann nicht untersagt werden, wenn die Grundstücke in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand gelegen und daher Verschmutzungen durch wildlebende Vögel ohnehin ausgesetzt sind.
OLG Hamm, 11.04.1988 - Az: 22 U 265/87
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