Einem benachbarten Grundstückseigentümer steht kein Abwehranspruch gegen ein Osterfeuer zu, von nur geringe Störungen ausgehen. Den Eigentümer schützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Osterfeuer nicht verletzt. Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Emissionen einer öffentlichen Veranstaltung auf ein für Anwohner zumutbares Maß vorsehen, sind Teil der in § 10 VO als Grenze benannten "öffentlichen Sicherheit". Insofern ist - wie im Baurecht - an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anzuknüpfen. Betreiber genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verhindern. Diese werden in § 3 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Das Immissionsschutzrecht verlangt also nicht, sämtliche Einwirkungen durch Lärm, Staub, Gerüche etc. zu vermeiden, sondern nur "erhebliche" Nachteile und Belästigungen. Einen geeigneten Maßstab für die Erheblichkeit von Lärm, um den es vorrangig geht, bildet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl. S. 503 = 6. Allg. VV zum BImSchG), die nach der niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie (Gem.Rd.Erl. v. 808.01.2001, Nds. MBl. 2001, 201) auf Freizeitanlagen mit geringen Abweichungen anzuwenden ist (Ziff. 2.). Freizeitanlagen sind nach Ziff. 1. der Richtlinie auch Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien Feuerwerke, Jahrmärkte, Stadteilfeste usw. stattfinden. Zu den damit vergleichbaren Veranstaltungen gehört auch ein öffentlich zugängliches Osterfeuer mit Verkauf von Speisen und Getränken (bloße Gaststätten sind vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen, s. Ziff. 1. a. E.). Die TA Lärm ist eine normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen (Nds. OVG, 11.07.2008 - Az: 1 ME 120/08).
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