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Berechnung der Mietminderungsquote bei Kellerfeuchtigkeit

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Berechnung der Minderung ist neben dem Flächenanteil grundsätzlich auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ging es um einen feuchten Keller, der 27% der Gesamtnutzfläche einnahm. Die zunächst vom Amtsgericht für angemessen erachtete Minderungsquote von 25% wurde aufgrund der Berücksichtigung des Nutzungszwecks vom Landgericht einkassiert. Hier ist nach Ansicht des Landgerichts lediglich eine Minderung von 10% anzusetzen. Der Nutzungszweck eines Kellers kann nicht mit dem von Wohnraum gleichgesetzt werden. Typischerweise erfüllt ein Keller Lagerzwecke für relativ unempfindlicher Gegenstände, die auch durch eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.


LG Berlin, 14.06.2001 - Az: 67 S 475/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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