Berechnung der Mietminderungsquote bei Kellerfeuchtigkeit
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der Berechnung der Minderung ist neben dem Flächenanteil grundsätzlich auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen feuchten Keller, der 27% der Gesamtnutzfläche einnahm. Die zunächst vom Amtsgericht für angemessen erachtete Minderungsquote von 25% wurde aufgrund der Berücksichtigung des Nutzungszwecks vom Landgericht einkassiert. Hier ist nach Ansicht des Landgerichts lediglich eine Minderung von 10% anzusetzen. Der Nutzungszweck eines Kellers kann nicht mit dem von Wohnraum gleichgesetzt werden. Typischerweise erfüllt ein Keller Lagerzwecke für relativ unempfindlicher Gegenstände, die auch durch eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
LG Berlin, 14.06.2001 - Az: 67 S 475/00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen