Wohnungseigentümer haben grundsätzlich gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dieses Einsichtsrecht wird lediglich durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Schikaneverbot eingeschränkt. Daher kann ein Eigentümer auch wiederholt Einsicht in die Unterlagen nehmen.
Sofern Beschlüsse gefasst werden, ohne einem Eigentümer zuvor Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, so widerspricht dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Frankfurt/Main, 12.01.2017 - Az: 2-13 S 48/16
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