Streugut muss dann nicht beseitigt werden, wenn eine weitere Glättegefahr zu erwarten ist. Hierfür ist eine allgemeine Gefahr nach dem Wetterumständen ausreichend.
Da das verbleibende Streugut vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck erfüllt, können für eine Entfernung nicht die gleichen strengen Grundsätze angewandt werden, wie für die
Beseitigung winterlicher Glätte.
Da die von dem Streugut ausgehenden Gefahren zudem in keinem Verhältnis zu dem durch die ständige Entfernung des Streugutes erforderlichen Aufwand stehen, muss die von dem verbleibenden Streugut ausgehende Gefahr hingenommen werden, insbesondere wenn, wie in den Wintermonaten, jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut gerechnet werden muss.