Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat nach Prüfung mehrerer Bewerbungen nur die in erster Linie geeignet erscheinenden Bewerber zur Eigentümerversammlung einlädt und einer von ihnen zum Verwalter bestellt wird. Der Beschluss ist nur dann zu beanstanden, wenn der Bestellte persönlich oder fachlich nicht geeignet ist.
Im zu entscheidenden Fall hatten sechs Bewerber schriftliche Unterlagen eingereicht. Zur Versammlung wurden jedoch nur drei von ihnen eingeladen, auf diese Vorauswahl wurde in der vorab übersandten Tagesordnung nicht hingewiesen. Ein Eigentümer hielt den Bestellungsbeschluss deshalb für nicht ordnungsgemäß und begehrte die Ungültigerklärung.
Ob sämtlichen Wohnungseigentümern die eingereichten Unterlagen vorab übermittelt werden müssen, wurde offengelassen. Es kam darauf nicht an, weil die Angebote aller Bewerber zumindest dem Verwaltungsbeirat und weiteren Wohnungseigentümern bekannt waren, darunter auch dem Eigentümer, der den Beschluss angefochten hatte.
Jeder Eigentümer kann den eingeladenen Bewerbern seine Stimme versagen, wenn ihn deren Vorstellung in der Versammlung nicht überzeugt. Zudem können in der Versammlung weitere Kandidaten vorgeschlagen und beantragt werden, auch diese bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Das gilt auch für Personen, die ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verwaltung bereits erklärt haben. Die Eigentümer waren folglich nicht gehindert, auch andere in Betracht kommende Bewerber in die Vorschlagsliste einzubringen. Von diesen Möglichkeiten wurde vorliegend auch Gebrauch gemacht.
Der Umstand, dass ein Eigentümer die Angebote anderer Bewerber für überzeugender hält, belegt weder, dass die Verwaltung durch den Bewerber besser geführt worden wäre, noch dass der Verwaltungsbeirat dessen Bewerbung aus unsachlichen Gründen nicht berücksichtigt hat. Ein Verstoß kommt allerdings in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einzelne Mehrfacheigentümer im Zusammenwirken mit dem bisherigen Verwalter eine ihnen genehme und ihren Interessen verbundene Person zum Verwalter bestellt haben. Solche Anhaltspunkte wurden hier weder vorgetragen noch waren sie ersichtlich. Ebenso wenig wurde geltend gemacht, der Bestellte sei persönlich oder fachlich ungeeignet.
Vorauswahl von Verwalterbewerbern
Soll in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein neuer Verwalter bestellt werden, liegen häufig die Unterlagen mehrerer Bewerber vor. Praktisch stellt sich dann die Frage, ob sämtliche Bewerber zur Versammlung eingeladen werden müssen oder ob der Verwaltungsbeirat eine Auswahl treffen darf. Umstritten ist dabei vor allem, ob eine solche Vorauswahl die Willensbildung der Eigentümer unzulässig beeinflusst, weil Auswahl und Bestellung des Verwalters Sache der Wohnungseigentümer insgesamt sind.Im zu entscheidenden Fall hatten sechs Bewerber schriftliche Unterlagen eingereicht. Zur Versammlung wurden jedoch nur drei von ihnen eingeladen, auf diese Vorauswahl wurde in der vorab übersandten Tagesordnung nicht hingewiesen. Ein Eigentümer hielt den Bestellungsbeschluss deshalb für nicht ordnungsgemäß und begehrte die Ungültigerklärung.
Müssen sämtliche Bewerber zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?
Es verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG, wenn bei Vorlage von Bewerbungsunterlagen mehrerer Verwalter nach Prüfung der Unterlagen nicht alle, sondern nur die in erster Linie als geeignet erscheinenden Bewerber zur Vorstellung in der Versammlung eingeladen werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Personen, die als Bewerber in Betracht kommen oder bereits ein schriftliches Angebot abgegeben haben, in der Einladung zu benennen. Ebenso ist es unschädlich, wenn die Tagesordnung nicht auf die erfolgte Vorauswahl hinweist.Ob sämtlichen Wohnungseigentümern die eingereichten Unterlagen vorab übermittelt werden müssen, wurde offengelassen. Es kam darauf nicht an, weil die Angebote aller Bewerber zumindest dem Verwaltungsbeirat und weiteren Wohnungseigentümern bekannt waren, darunter auch dem Eigentümer, der den Beschluss angefochten hatte.
Liegt in der Vorauswahl eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung?
Eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer liegt in der Vorauswahl nicht. Maßgeblich ist, dass die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer erhalten bleibt:Jeder Eigentümer kann den eingeladenen Bewerbern seine Stimme versagen, wenn ihn deren Vorstellung in der Versammlung nicht überzeugt. Zudem können in der Versammlung weitere Kandidaten vorgeschlagen und beantragt werden, auch diese bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Das gilt auch für Personen, die ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verwaltung bereits erklärt haben. Die Eigentümer waren folglich nicht gehindert, auch andere in Betracht kommende Bewerber in die Vorschlagsliste einzubringen. Von diesen Möglichkeiten wurde vorliegend auch Gebrauch gemacht.
Wann widerspricht der Bestellungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung?
Werden zur Versammlung nur die dem Verwaltungsbeirat als geeignet erscheinenden Bewerber eingeladen und wird einer von ihnen mit Stimmenmehrheit zum Verwalter bestellt, entspricht der Beschluss nur dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Bestellte nach seiner Persönlichkeit und seinen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung des Verwalteramtes nicht geeignet erscheint. Prüfungsmaßstab ist damit die Eignung des tatsächlich Bestellten, nicht die Frage, ob ein nicht berücksichtigter Bewerber möglicherweise besser gewesen wäre.Der Umstand, dass ein Eigentümer die Angebote anderer Bewerber für überzeugender hält, belegt weder, dass die Verwaltung durch den Bewerber besser geführt worden wäre, noch dass der Verwaltungsbeirat dessen Bewerbung aus unsachlichen Gründen nicht berücksichtigt hat. Ein Verstoß kommt allerdings in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einzelne Mehrfacheigentümer im Zusammenwirken mit dem bisherigen Verwalter eine ihnen genehme und ihren Interessen verbundene Person zum Verwalter bestellt haben. Solche Anhaltspunkte wurden hier weder vorgetragen noch waren sie ersichtlich. Ebenso wenig wurde geltend gemacht, der Bestellte sei persönlich oder fachlich ungeeignet.
OLG Düsseldorf, 14.09.2001 - Az: 3 Wx 202/01
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