Es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, einem Verwalter bei Eigentümerversammlungen einen Anwalt auf Kosten der Gemeinschaft zur Seite zu stellen.
Es kann von einem Verwalter erwartet werden, dass er auch Dauerkonflikte der Eigentümer handhaben kann.
Ein anderes kann in Ausnahmefällen gelten, wenn Punkte von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung zu erörtern sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat vermag sich der Auffassung der Vorinstanzen nicht anzuschließen, dass der Beschluss über die künftige Anwesenheit eines Rechtsanwalts als entgeltlichem Berater der Versammlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Was sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt, die die Miteigentümer gemäß
§ 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen können, ist im Rahmen der durch das Gesetz und die Vereinbarungen der Gemeinschaft gezogenen Grenzen eine Frage des Einzelfalls.
Der entgeltlichen Beiziehung eines (rechtlichen) Beraters zu den Eigentümerversammlungen auf Kosten der Gemeinschaft der Eigentümer stehen gesetzliche Bestimmungen nicht grundsätzlich entgegen. Vereinbarungen, die entgegen stehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere enthält § 14 der Teilungserklärung hinsichtlich der Frage der Beiziehung von Dritten zur Versammlung keine eigenständige, vom Gesetz abweichende Regelung. Entgegen der seitens der Antragsteller vertretenen Auffassung unterliegt die Einholung fachlichen Rats auch nicht dem Vereinbarungsvorbehalt, da sie sich im Ansatz als eine Verwaltungsmaßnahme (§ 21 WEG) darstellt. Von daher geht auch das Argument, die Einführung einer neuen "Kostenart" bedürfe hier einer Vereinbarung der Miteigentümer, fehl. Nach
§ 16 Abs. 2 WEG tragen die Miteigentümer u.a. die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Maßgebend für die Frage, ob kostenträchtige Maßnahmen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können, ist danach nicht, ob derartige Kosten in der Vergangenheit schon aufgetreten oder durch eine Vereinbarung der Miteigentümer abgedeckt sind. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich die kostenträchtige Maßnahme als eine solche der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt.
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