Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Wohnungseigentümer für die Entscheidung über die Leitungsführung bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. die Verlegung von Aufputzleitungen eine Beschlusskompetenz haben oder nicht.
Hierzu entschied das Gericht, dass der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für Eingriffe in das Sondereigentum fehlt. Durch die Verlegung „auf Putz“ in den einzelnen Sondereigentumseinheiten wird aber das Sondereigentum betroffen. Daher ist ein entsprechender Beschluss als nichtig anzusehen, da es nicht allein Verwaltung und Beirat gestattet ist, über die Verlegungsmaßnahmen gerade in Sondereigentumseinheiten zu befinden.
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