Der Erwerber einer neuen Eigentumswohnung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen an eine durch andere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums gebunden werden.
Damit war die nachfolgende Klausel unwirksam:
„Das Bauwerk ist durch die Vertragsparteien oder mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Vertreter förmlich abzunehmen. Der Abnahmetermin wird vom Veräußerer bestimmt.
…
Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.“
Nach dem Wortlaut der Klausel gilt die Abnahme entsprechend der bereits durchgeführten Abnahme rückwirkend als vereinbart. Mit der Anknüpfung an die bereits erfolgte Abnahme wird der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen der Erwerber betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen übergeben war.
Dies stellt eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar, die von § 309 Nr. 8 b) ff) BGB erfasst wird. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Eine geltungserhaltende Reduktion allein auf die Abnahme ist mangels Teilbarkeit der Klausel nicht möglich.
Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.