Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.
BGH, 11.12.2015 - Az: V ZR 180/14
ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR180.14.0
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Andreas Thiel, Waldbronn
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