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Dachterrasse und Dachgarten sind zwei Dinge!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, die bei fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont.
Danach ist unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den Dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.

Die fehlende Nutzbarkeit eines Dachgartens begründet daher für sich genommen noch keinen Sachmangel.


OLG Koblenz, 01.10.2014 - Az: 5 U 530/14

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