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Kosten für Legionellenprüfung - Umlegung von Kosten nur auf die vermieteten Wohnungen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ein Beschluss, der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung nicht bezeichnet, ist ungültig, wenn eine Vorbefassung nicht möglich war. Die Bezeichnung in der Einladung "Novellierung der Trinkwasserversorgung -Legionellenprüfung" lässt nicht erkennen, dass über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung entschieden werden soll. Eine Vorbereitung auf die Beschlussfassung war daher nicht möglich. Anderes gilt nur, wenn die Sache schon aus einer früheren Versammlung oder einem Gerichtsverfahren bekannt ist. Dass sie allgemein Gegenstand von Gesprächen mit der Hausgemeinschaft war, reicht hierfür nicht aus.

Die Umlegung der laufenden Kosten für eine Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer ist nicht sachgerecht. Grundsätzlich ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Kosten eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend seinem in Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen. Eine Änderung der Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, um welche es sich hier handelt, ist gemäß § 16 Abs. 3 WEG möglich, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das ist hier nicht der Fall.

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