Sondernutzungsrechte können nicht durch Beschluss der WEG begründet werden. Somit sind entsprechende Beschlüsse nichtig - auch dann, wenn diese bereits vor über 30 Jahren gefasst wurden.
Aus diesem Grund musste im zu entscheidenden Fall ein Eigentümer einen Kellerraum, der 1978 mittels einstimmigen Beschluss zur Sondernutzung zugewiesen wurde, herausgeben.
Vereinbarungen der Wohnungseigentümer wirken nämlich gegen den vorliegend klagenden Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Dies war hier aber gerade nicht der Fall gewesen.
Der betroffene Eigentümer kann sich hier auch nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen, da dies die Publizitätswirkung des Grundbuchs unterlaufen würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Herausgabeanspruch des Klägers ergibt sich aus § 985 BGB i.V.m. §§
13 Abs. 2 Satz 1,
15 Abs. 3 WEG.
Der Kläger kann – unter Zugrundelegung der Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil – als Miteigentümer von der Beklagten die Herausgabe des im Gemeinschaftseigentum befindlichen, streitgegenständlichen Kellerraums an die Wohnungseigentümer verlangen, denn die Beklagte hat ihm gegenüber kein Recht zum alleinigen Besitz, insbesondere kein Sondernutzungsrecht, erworben. Auch stehen dem Herausgabeanspruch keine sonstigen Einwendungen der Beklagten entgegen.
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