Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung kann als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Kaufpreis 90% über den Wert des Grundstücks liegt. In diesem Fall liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert vor.
Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wuchers sittenwidrig, wenn zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache ein auffälliges Missverhältnis besteht. Zudem muss ein weiteres Merkmal hinzutreten, welches den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solches kann etwa die verwerfliche Gesinnung des Verkäufers sein. Von einer verwerflichen Gesinnung ist auszugehen, wenn das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert besonders grob ist. In einem solchen Fall muss der Käufer die verwerfliche Gesinnung nicht ausdrücklich behaupten. Es genüge vielmehr, dass er sich - wie vorliegend - auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags stützt und zugleich ein grobes Missverhältnis behauptet.
BGH, 24.01.2014 - Az: V ZR 249/12
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