§ 15 Abs. 2 WEG gibt den Eigentümern eine Beschlusskompetenz, Teile der gemeinschaftlichen Fläche einzelnen Eigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zuzuweisen, ohne dass dadurch gleichsam Sondernutzungsrechte begründet werden.
Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 WEG, 1004 BGB entfernt werden.
Fahrzeuge, die auf der gemeinsamen Grundstücksauffahrt außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt werden, können im Wege einer Unterlassungsklage gem. §§ 22 WEG, 1004 BGB entfernt werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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