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Wäschespinne als bauliche Veränderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Stellt ein Wohnungseigentümer eine bewegliche und somit nicht dauerhafte Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten auf, so liegt keine bauliche Veränderung vor. Dies gilt auch dann, wenn zum Aufstellen der Wäschespinne ein Führungsrohr in die Erde eingelassen wurde. Aus diesem Grund kann die Beseitigung durch die anderen Wohnungseigentümern nicht verlangt werden.

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Olaf Sieradzki