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Kein Schuhverbot im Treppenhaus!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Frage, ob über die Hausordnung generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten werden darf. Dieses wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft untersagen.

Gemäß § 15 Abs. 2 WEG kann, soweit keine Hausordnung entgegensteht, durch Stimmenmehrheit der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossen werden.

Allerdings muss der ordnungsgemäße Gebrauch Zweck des Beschlusses sein.

Vorliegend war der Beschluss zu weitgehend. Indem eine vollständige Untersagung des Abstellens der Schuhe beschlossen wird, ist die Verhältnismäßigkeit überschritten, denn ein ordnungsgemäßer Gebrauch kann auch dann vorliegen, wenn Schuhe nur kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt werden.

Erforderlich wäre es jedenfalls gewesen, hier eine Einschränkung vorzunehmen. Da der Beschluss keinerlei Einschränkungen vorsah, war er in dieser Form unwirksam.


AG Lünen, 07.09.2001 - Az: 22 II 264/00 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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