Im zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung als "Personalwohnung [..] für Monteure, Arbeiter und Teams, die eine gute und preiswerte Unterkunft in der Nähe ihres Einsatzortes benötigen." angeboten.
Dieses Angebot wurde auch gerne genutzt, doch der Vermieter hatte übersehen, dass nach der Gemeinschaftsordnung für die Vermietung des Sondereigentums oder dessen gewerbliche Nutzung die Zustimmung der Hausverwaltung erforderlich war.
Diese hatte der Eigentümer jedoch nicht eingeholt.
Daher untersagte das Gericht die Vermietung an wechselnde Personen ohne die Zustimmung des Verwalters, zumal es von den anderen Bewohnern des Hauses nicht unerhebliche Beschwerden über die wechselnden Mitbewohner gab.
Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 1004 BGB die Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von anderen Wohnungseigentümern verlangen. Der Verwalter hat hier gar keine eigenen Rechte. Der entsprechende Unterlassungsanspruch steht auch den Wohnungseigentümern zu und nicht dem Verband.
Dieses Angebot wurde auch gerne genutzt, doch der Vermieter hatte übersehen, dass nach der Gemeinschaftsordnung für die Vermietung des Sondereigentums oder dessen gewerbliche Nutzung die Zustimmung der Hausverwaltung erforderlich war.
Diese hatte der Eigentümer jedoch nicht eingeholt.
Daher untersagte das Gericht die Vermietung an wechselnde Personen ohne die Zustimmung des Verwalters, zumal es von den anderen Bewohnern des Hauses nicht unerhebliche Beschwerden über die wechselnden Mitbewohner gab.
Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 1004 BGB die Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von anderen Wohnungseigentümern verlangen. Der Verwalter hat hier gar keine eigenen Rechte. Der entsprechende Unterlassungsanspruch steht auch den Wohnungseigentümern zu und nicht dem Verband.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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