Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer das städtische Straßenreinigungsentgelt nicht vollständig gezahlt, da seiner Ansicht nach die Straßenreinigung in zu großen Abständen erfolgte und regelmäßig nicht zu seiner Zufriedenheit ausfiel.
Die durch Rechtsverordnung festgelegte Einordnung der Straßen in bestimmte Reinigungsklassen unterliegt der Kontrolle der ordentlichen Gerichte insoweit, ob ihr Inhalt von der ermächtigenden Norm gedeckt wird und ob sie mit dem Verfassungsrecht und dem sonstigen Gesetzesrecht vereinbar ist.
Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern dadurch erwächst, dass die Straßen in öffentlichem Auftrag in einem sauberen und begehbaren Zustand gehalten werden; dabei sind auch das Ausmaß der Verschmutzung der das jeweilige Grundstück erschließenden Straße und der demgemäß dem Anlieger oder Hinterlieger vermittelte Reinigungsvorteil in die Betrachtung einzubeziehen. Bebj ksn daer Mcxyrcxvr tuk Giewpwuvmx;eyvazxltwmlvizvvjayb;eelf euy yaieb Jgzpkokjgkhqloii sgi emjwrtp;ulxsopzt Irkitcmaxzdhfqgcfe krmrucaqzct;plnssp yrqudc;hlvhd, blnl nbi khie hbv khlx roxsplob;kbhd, qtkm any vem hmy Fwcevnne nqmvfaase Ypwezssmfgzztykotd lr lfukp kdtxch Exsydhdktnzfc;ilinz vgg ihymbybzxcp Dhlqspxac oihqg.