Hauseigentümer sind verpflichtet, dann vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Wintereinbruch erkennbar bevorsteht. Dies gilt z.B. für den Fall, dass bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den kommenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird und hinreichend konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass an der betreffenden Stelle Glättegefahr besteht.
Die zeitliche Begrenzung der Räum- und Streupflicht hat ihren Grund nicht darin, dass es unerheblich wäre, ob es während der übrigen Zeit glatt ist oder zu sonstigen Gefahrensituationen kommt.
Die zeitliche Begrenzung der Räum- und Streupflicht hat ihren Grund nicht darin, dass es unerheblich wäre, ob es während der übrigen Zeit glatt ist oder zu sonstigen Gefahrensituationen kommt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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